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Geschäfts- und
Lizenzbedingungen für den Erwerb und den Einsatz der
von uns erstellten und gelieferten Software. Für uns
uns vertriebene, vermittelte oder empfohlene
Fremdsoftware gelten die Lizenzbedingungen des
jeweiligen Lieferanten, bzw. Herstellers.
§ 1
Vertragsgegenstand ist das auf Datenträger
aufgezeichnete Computerprogramm mit Hilfsdateien und
Farbdateien, die Beschreibung und
Bedienungsanleitung hierzu sowie sonstiges
zugehöriges schriftliches Material nachfolgend
insgesamt bezeichnet als "Software".
Es wird darauf
hingewiesen, dass nach dem Stand der Technik es
nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen,
dass sie in allen Kombinationen und Anwendungen
fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher
nur eine im Sinne der Beschreibung und
Benutzeranleitung grundsätzlich brauchbare Software.
Damit ist nicht
verbunden die Verwendungstauglichkeit des Programms
zur Lösung spezieller vom Lizenznehmer definierter
Aufgabenstellungen sowie die Verwendungstauglichkeit
des Programms spezieller vom Lizenznehmer benutzter
Hardware.
§ 2
Für die Vertragsdauer räumt der Lizenzgeber dem
Lizenznehmer das einfache (nicht ausschließliche)
und persönliche Recht - nachfolgend Lizenz genannt
ein, die beiliegende Software "FARBE plus" auf einem
einzelnen Computer - also mit nur einer
einzigen Zentraleinheit (CPU) und nur an
einem Ort zu benutzen, bzw. wenn im
Kaufvertrag vereinbart, diese im Netzwerk
einzusetzen.
Der Lizenznehmer
darf die auf einen Datenträger abgespeicherte
Software von einem Computer auf einen anderen
übertragen, sofern sichergestellt ist, dass die
Software stets nur auf einem einzelnen Computer
genutzt wird. Jede weitergehende Nutzung ist
unzulässig.
§ 3
Dem Lizenznehmer ist es untersagt,
a) die Software
oder das dazugehörige schriftliche Material ohne
schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers an
Dritte zu übergeben oder Dritten zugänglich zu
machen,
b) die Software
über ein Netz oder einen Übertragungskanal auf
andere Computer zu übertragen,
c) die Software
abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln,
zu entkompilieren oder zu entassemblieren,
d) abgeleitete
Werke zu erstellen oder das schriftliche
Material zu vervielfältigen, es zu übersetzen,
abzuändern oder vom schriftlichen Material
abgeleitete Werke zu erstellen.
§ 4
Der Lizenznehmer erlangt durch den Kauf das Eigentum
an dem körperlichen Datenträger, der Diskette, nicht
jedoch Rechte an der Software selbst. Inhaber der
Rechte bleibt ausschließlich der Lizenzgeber. Er
behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-,
Vervielfältigungs- Bearbeitungs- und
Verwertungsrechte an der Software vor.
§ 5
Die Software ist urheberrechtlich zugunsten des
Lizenzgebers geschützt. Dem Lizenznehmer ist
gestattet zu Sicherungszwecken eine (einzige)
Reservekopie anzufertigen, sofern nicht die Software
mit einem Kopierschutz versehen ist. In diesem Fall
ist der Lizenznehmer verpflichtet auf der
Reservekopie das Urheberrecht des Lizenzgebers zu
vermerken. Vorhandene Urheberrechtsvermerke und
Registriernummern in der Software dürfen nicht
entfernt werden. Ausdrücklich verboten ist, das
Computerprogramm wie auch das schriftliche Material
ganz oder teilweise in ursprünglicher oder
abgeänderter Form oder mit anderer Software zusammen
gemischter oder in anderer Software eingeschlossener
Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen.
§ 6
Jede Überlassung der Software an Dritte ist
ausdrücklich untersagt. Die Weitergabe des
Programmpakets an Dritte und seine Verwendung für
Dritte durch den Lizenznehmer ist nur mit
Zustimmung des Lizenzgebers zulässig.
§ 7
Der Vertrag ist zeitlich nicht begrenzt. Handelt der
Lizenznehmer den Bedingungen dieses Vertrages
zuwider, verwirkt er das Nutzungsrecht. Er ist in
diesem Fall verpflichtet, die Originaldiskette(n),
alle etwa vorhandenen Kopien, das aufgezeichnete
Computerprogramm, einschließlich etwaiger
abgeänderter Exemplare sowie das schriftliche
Material zu vernichten oder auf Erfordern an den
Lizenzgeber herauszugeben.
§ 8
Der Lizenznehmer haftet dem Lizenzgeber gegenüber
für jeden Schaden, der dem Lizenzgeber aus einer
Verletzung dieser Vertragsbestimmungen entsteht.
§ 9
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Software nach
eigenem Ermessen zu aktualisieren, neue oder
korrigierte Versionen nach eigenem Ermessen
herzustellen. In diesem Fall erfolgt der Austausch
oder eine Aktualisierung der Software auf Verlangen
des Lizenznehmers nur gegen Leistung der vom
Lizenzgeber für jeden Fall der Aktualisierung
festgelegten Gebühr.
§ 10
Der Lizenzgeber haftet dem Lizenznehmer dafür, dass
zum Zeitpunkt der Übergabe des Datenträgers, auf dem
das Computerprogramm aufgezeichnet ist, unter
normalen Betriebsbedingungen und bei normaler
Instandhaltung in Materialausführung fehlerfrei ist.
Sollte die Diskette
mangelhaft sein, kann der Erwerber Ersatzlieferung
nur binnen 6 Monaten ab Lieferung verlangen.
Voraussetzung ist, dass die Originaldiskette
zurückgegeben und die zugehörige Rechnung bzw.
Quittung vorgelegt wird.
Wird ein Mangel,
wie vorstehend angeführt, nicht binnen angemessener
Frist durch eine Ersatzlieferung behoben, so kann
der Lizenznehmer nach seiner Wahl Minderung oder
Wandlung des Vertrages verlangen. Angemessen ist
eine Frist von mindestens 10 Wochen.
Die
Rückgängigmachung des Vertrages kann der
Lizenznehmer auch verlangen , wenn die Software
nicht im Sinne von §1 dieses Vertrages grundsätzlich
brauchbar ist.
Jede weitergehende
Haftung des Lizenzgebers für Fehlerfreiheit der
Software ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der
Lizenzgeber nicht dafür, dass die Software den
Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder
mit anderen von ihm ausgewählten Programmen und
Hardwarekombinationen zusammenarbeitet.
Sowohl der
Lizenzgeber als auch der Vertreiber des Programms
"FARBE plus" schließen jegliche Haftung für die
Farbgenauigkeit der benutzten Farbskalen, der
Ausdrucke, sowie die Übereinstimmung der Farben mit
der Realität, bzw. der Farbtonkarten der Hersteller
aus.
Auch die Haftung
für dem Lizenznehmer entstehende Schäden wird
ausgeschlossen, es sei denn ein Schaden sei durch
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers
verursacht worden. Ist der Lizenznehmer ein
Kaufmann, wird auch die Haftung für grobe
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Ist im Einzelfall
vom Lizenzgeber eine besondere Eigenschaft der
Software zugesichert, erstreckt sich die Haftung aus
dieser Zusicherung nicht auf Mängelfolgeschäden, die
nicht von der Zusicherung umfasst sind.
Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten ist Frankfurt a.M.
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